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24.02.2020

Impfpflicht gegen Masern beginnt ab 01.03.2020

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 14.11.2019 beschlossen und ist am 13. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBI. I S. 148). Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen.
Nach dem Gesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den vollständigen Impfschutz nachweisen. Hierzu zählen Kitas, Horte, bestimmte
Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Zudem müssen Personen den Nachweis erbringen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind.
Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäusern und Arztpraxen, tätig sind. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Bei bereits in den betreffenden Einrichtungen Betreuten und Tätigen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.

Wo finde ich Informationen?
Eltern und Erziehungsberechtigte, Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen sowie Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und der öffentliche Gesundheitsdienst finden im Internet unter www.masernschutz.de Fragen und Antworten sowie Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes.

weiterführende Links
http://www.masernschutz.de/

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