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31.03.2021

Bekanntgabe gem. § 26 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021

(GVBl.II/21, Nr. 24) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. März 2021 (GVBl.II/21, Nr. 31)


Laut Veröffentlichungen* des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit lag im Landkreis Elbe-Elsterder Inzidenzwert der in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner eingetretenen Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus seit dem 9. März 2021 ununterbrochen über 100. Damit gelten im Landkreis Elbe-Elster gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV folgende über die allgemein im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV-2-EindV geltenden Regelungen hinausgehenden Schutzmaßnahmen:

1.      Abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.


Diese besondere Schutzmaßnahme gilt nicht für die Zeit vom 1. bis 5. April 2021 (§ 26 Abs. 2 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV), d. h., soweit nicht die Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV gelten, ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum in diesem Zeitraum grundsätzlich mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen gestattet, wobei Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.

Allerdings ist gem. § 26 Abs. 2 a der 7. SARS-CoV-2-EindV der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Zeitraum  vom 1. bis 5. April 2021 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.

Triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,

6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

11. die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV (private Feiern im zulässigen Personenkreis),

12. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

2. Abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

3. Abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Diese besondere Schutzmaßnahme gilt nicht für die Zeit vom 1. bis 5. April 2021 (§ 26 Abs. 2 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV), d. h., die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis ist in diesem Zeitraum grundsätzlich mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen gestattet, wobei Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV unberücksichtigt bleiben.

4. Abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung.

(Erläuterung: Von der Schließungsanordnung ausgenommen sind damit nur:

Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte; Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel; Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte; Baufachmärkte; Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte; landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln; Tankstellen; Tabakwarenhandel; Verkaufsstände auf Wochenmärkten, beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente; Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker; Reinigungen und Waschsalons; Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Abhol- und Lieferdienste; Großhandel.)

Aufgrund der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgten Neufassung von § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten von der Schließungsanordnung nur ausgenommen, wenn deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

5. Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.

6. Abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.

Diese Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen endet gem. § 26 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von kumulativ 100 SARS-CoV-2-Virus-Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung (1. bis 3. April 2021) ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster dies bekannt gibt, mit Ablauf des Tages, der auf den vierzehnten Tag der Anordnung folgt, also mit Ablauf des 6. April 2021.

Wird der Inzidenzwert von 100 im maßgeblichen Zeitraum nicht ununterbrochen unterschritten, verlängert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der Inzidenzwert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat, ansonsten verlängert sich die Anordnung immer wieder um eine Woche, bis vom dritten bis zum fünften Tag der jeweiligen Verlängerung der Inzidenzwert von kumulativ 100 SARS-CoV-2-Virus-Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster dies bekannt gibt.

Herzberg (Elster), 31. März 2021

Christian Heinrich-Jaschinski

Landrat


*https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/

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