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01.04.2021

Tierseuchenallgemeinverfügung

zur Bekämpfung der Geflügelpest und Einrichtung eines Beobachtungsgebietes

Nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Vogelbestand in der GemeindeSchönfeld, Landkreis Meißen, wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 27 der Geflügelpest-Verordnung und § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ein Beobachtungsgebiet eingerichtet.

Das Beobachtungsgebiet (im Land Brandenburg) umfasst folgende Gebietskulisse:

Das Beobachtungsgebiet im Landkreis Elbe-Elster umfasst die Gemarkungen Großthiemig und Schraden.

Beobachtungsgebiet_Geflügelpest_01042021
Das Beobachtungsgebiet im Landkreis Elbe-Elster umfasst die Gemarkungen Großthiemig und Schraden.

Von der Gemarkung Hirschfeld betroffen ist das östliche Gebiet ausgehend von der L 59 (Hirschfeld Richtung Großthiemig) in nördlicher Richtung entlang des Grabens A 16 über die Pulsnitz bis zum Binnengraben, von dort in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Großthiemig.

Für das Beobachtungsgebiet werden die folgenden Schutzmaßnahmen angeordnet:

  1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
  2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung zu halten.
  3. Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl

a) der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und

b) der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung anzuzeigen.

  1. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  2. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.
  3. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.
  4. Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  5. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  6. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Betrieb mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach näherer Anweisung nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 37 TierGesG angeordnet.

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Begründung:

Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft zuständig für die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Bei der aviären Influenza (Geflügelpest) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden (inkl. weitreichender Handelsrestriktionen) zur Folge haben kann. Die Gefahr der Übertragung des Geflügelpestvirus von einem Bestand zum anderen und von der Wildvogelpopulation in Hausvogelbestände wird als sehr hoch eingeschätzt.

Nur mit harten und umfangreichen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen und diesbezüglichen Einschränkungen besteht die Möglichkeit, die Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Geflügel- und Vogelbestände einzudämmen. Diese Restriktionsmaßnahmen sind in der Geflügelpestverordnung verankert und strikt umzusetzen. Nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand ist die Bildung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes um den Seuchenbestand vorgeschrieben. Die in den Restriktionsgebieten durchzusetzenden Maßnahmen sind in der Geflügelpestverordnung u.a. in § 27 Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Beobachtungsgebiet explizit aufgelistet und werden mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordnet.

Die Anordnung der Aufstallungspflicht unter o.g. Nr. 2 basiert darüber hinaus auf dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 10.12.2020.

Die o.g. Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, um die Weiterverbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu unterbinden sind nicht ersichtlich.

Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, angemessen und verhältnismäßig. Sie dienen der Eindämmung der Geflügelpestausbreitung insbesondere in Hausgeflügelbeständen.

Begründung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 37 des TierGesG ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Geflügelpest insbesondere auf Hausgeflügelbestände aus wirtschaftlichen Gründen sofort unterbunden werden muss. Ein Widerspruch gegen die Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 37 TierGesG).

Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter; die Gefahr der Weiterverbreitung der Tierseuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden vieler Geflügelhalter sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen Betroffener an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Eine effiziente Tierseuchenbekämpfung muss schnell und durchgreifend erfolgen und kann nicht bis zum Abschluss eines sich ggf. anschließenden behördlichen bzw. gerichtlichen Widerspruchsverfahrens ausgesetzt werden. Die angeordneten Maßnahmen und deren zügige Umsetzung dienen dem Schutz aller Geflügel- und Vogelhaltungen sowie der Eindämmung der Tierseuche. Daher ist den öffentlichen Interessen hier der Vorrang einzuräumen.

Hinweis:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG in Verbindung mit § 64 Nr. 14b Geflügelpestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenallgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der o.g. Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum ("Elektronischer Verwaltungszugang") aufgeführt sind.

Hinweis:

Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat.

Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum ("Elektronischer Verwaltungszugang") (Behörde) bzw. unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind.

rechtliche Grundlagen:

- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938), zuletzt geändert durch - Gesetz vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626), in der geltenden Fassung

- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBI. I/02 Nr. 2 S.14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I/16 Nr. 5)

- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2664), in der geltenden Fassung

- Erlass zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 10.12.2020 (Gesch-Z: MDJ-V32-0430/72+94#22337/2020)

DVM Ilona Schrumpf

Amtstierärztin

Diese Tieseuchenallgemeinverfügung wurde heute im 6. Amtsblatt 2021 des Landkreises Elbe-Elster bekanntgegeben.

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

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Pressereferent
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