Bauen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
Gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 78 Absatz 5 WHG genehmigen.
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen:
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand (HQ100) und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
- hochwasserangepasst ausgeführt wird
Oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Darüber hinaus sind Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Ansprechpartner
SB Wasserrecht
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2628
Fax: 03535 46-9372
E-Mail: marco.roehner@lkee.de
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Formulare
Nützliche Links
Übersichtskarte der festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse:
Übersichtskarte Überschwemmungsgebiet LfU Brandenburg
Kartendienst des Landesamtes für Umwelt zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten