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Wassergefährdende Stoffe

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie Kraftstoffe, Heizöl oder Farben ist im privaten und gewerblichen Bereich Alltag. Es besteht hierbei jedoch die Gefahr einer Verunreinigung von Gewässern, dem Grundwasser oder dem Boden (Havarie). Zum Schutz der Gewässer vor solchen Verunreinigungen werden in den §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt.

Anlagen zum Lagern oder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind anzeige- bzw. genehmigungspflichtig.

Heizölanlagen

Heizölanlagen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese sind ab einer bestimmten Größenordnung bei der unteren Wasserbehörde gemäß § 40 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) anzeigepflichtig.

Für Heizölanlagen im privaten und gewerblichen Bereich gilt in der Bundesrepublik Deutschland:

Jede oberirdische Anlage (diese Anlagen sind in Kellerräumen oder in einem Nebengebäude aufgestellt) außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten ist anzeigepflichtig, wenn mehr als 1.000 l Heizöl gelagert werden. Zugrunde gelegt wird das Volumen des Tanks und nicht der Füllstand.

Erdtanks und Anlagen in Trinkwasserschutzgebieten sind unabhängig von der Größe anzeigepflichtig.

Besondere Anforderungen bestehen für Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten.

Formular:

Formular Anzeige einer Ölheizung

Eigenbedarfstankstellen

Eine Eigenbedarfstankstelle ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient.

 Eine Eigenbedarfstankstelle setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Tankanlage
  2. Abfüllfläche
  3. Abscheider (entfällt bei überdachten Abfüllflächen)

Sowohl die Lagerung als auch der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Eigenbedarfstankstelle, Lagerung von Ölen, Altölen, Reiniger usw.) bedarf einer Wasserrechtlichen Entscheidung gemäß § 40 Abs.1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Ein Antrag auf Baugenehmigung ist gemäß § 61 Abs. 1 Pkt. 6c Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) dann zu stellen, wenn die Lagermenge an wassergefährdenden Stoffen größer ist als 10.000 l. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um oberirdische oder unterirdische Anlagen handelt.

Ansprechpartner

untere Wasserbehörde
SB wassergefährdende Stoffe/Anlagen
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9350
E-Mail:  klaus.friedemann@lkee.de

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Kontakt


Herr Frank George

Amtsleiter
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2655
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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Frau Susan Stapel

Sekretärin
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2660
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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