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Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten

Nach § 78c Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Nachweispflichtig gegenüber der unteren Wasserbehörde ist hier der Bauherr/Planer.

Nach § 78c Abs. 2 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ebenfalls verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der unteren Wasserbehörde spätestens 6 Wochen vor Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

Heizölverbraucheranlagen, die am 5.1.2018 in festgesetzten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5.1.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5.1.2018 in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind bis zum 5.1.2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Der Betreiber ist in der Nachweispflicht, dass eine hochwasserangepasste Nachrüstung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden (z.B. Einbau eines neuen Brenners, Einbau neuer Tanks), sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten (siehe § 78c Abs. 3 WHG).

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Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten

Ansprechpartner

untere Wasserbehörde
SB wassergefährdende Stoffe/Anlagen
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9350
E-Mail:  klaus.friedemann@lkee.de

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Herr Frank George

Amtsleiter
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2655
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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Frau Susan Stapel

Sekretärin
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2660
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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