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Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung

Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pfelge und Entwicklung von Gewässern. Dabei ist neben dem Wasserabfluss auch die ökologische Entwicklung und die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen von hoher Bedeutung.

Die unterhaltungspflichtigen Gewässer werden in drei Kategorien eingeteilt.

Bundeswasserstraßen in der Unterhaltungspflicht des Bundes,

Gewässer I. Ordnung in der Unterhaltungspflicht des Landes und 

Gewässer II, Ordnung in der Unterhaltungspflicht der Gewässerverbände. (Kontaktdaten Siehe unten)

Die Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörde belaufen sich auf die allgemeine Fachaufsicht über die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung. Sie führt z.B. Gewässerschauen durch, stellt fest welchen Umfang die Unterhaltung hat und wem die Unterhaltungspflichten obliegen oder regelt Schadensersatzfragen.

Ansprechpartner für die Gewässer I. Ordnung und Bundeswasserstraßen

Herr Norbert Lachmann

untere Wasserbehörde
SB Gewässerschutz/-entwicklung
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9327
E-Mail:  norbert.lachmann@lkee.de

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Ansprechpartnerin für die Gewässer II. Ordnung

Frau Heike Bachmann

untere Wasserbehörde
SB Gewässerschutz/-entwicklung
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535462632
E-Mail:  Heike.Bachmann@lkee.de

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Kontaktdaten der Unterhaltungspflichtigen:

Bundeswasserstraßen

Zu den Bundeswasserstraßen im Landkreis Elbe Elster gehört die Elbe im Bereich der Stadt Mühlberg.

Unterhaltungsfplichtig für den Wasserlauf ist das 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Dresden
Moritzburger Straße 1
1127 Dresden

Postanschrift
Postfach 230117
1111 Dresden

Telefon: 0351 8432-50
E-Mail: wsa-dresden@wsv.bund.de
Homepage: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Dresden

Die Hochwasserschutzanlagen entlang der Elbe werden durch das Landesamt für Umwelt unterhalten (Siehe unten). Für die Vorländer sind die jeweiligen Eigentümer zuständig.

Gewässer I. Ordnung

Zu den Gewässern I. Ordnung zählen im Lankreis Elbe-Elster die Schwarze Elster, Die Pulsnitz, die Große Röder und die Geißlitz.

Unterhaltungspflichtig für diese Gewässer ist das

Landesamt für Umwelt

Abteilung W 25
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

Aussenstelle Elsterweda
Hauptstraße 6, 04910 Elsterwerda

Frau Junghanns
Tel.: 03533/48766-0
Mobil: 0152/09094259
Fax: 03533/48766-24
E-Mail: Heike.Junghanns@LfU.Brandenburg.de
Internet: http://www.lfu.brandenburg.de

Gewässer II. Ordnung

Die Gewässer II. Ordnung im Landkreis Elbe Elster liegen in der Zuständigkeit von vier Gewässerverbänden:

Link zur Kartenanwendung zur Zuständigkeit der Gewässerverbände

Gewässerverband "Kleine Elster-Pulsnitz"

Finsterwalder Straße 32 a
03249 Sonnewalde
Telefon: 035323 637-0
Telefax: 035323 637-25
E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de
Internet: www.gwv-sonnewalde.de 

Gewässerunterhaltungsverband "Kremitz-Neugraben"

Hauptstraße 23
04938 Uebigau-Wahrenbrück OT Wiederau
Telefon: 035365 4405-18
Telefax: 035365 4405-19
E-Mail: info@guv-kremitz-neugraben.de
Internet: http://www.guv-wiederau.de/ 

Gewässerunterhaltungsverband "Obere Dahme-Berste"

Garrenchen Nr. 16
15926 Luckau OT Görlsdorf
Telefon: 03544 4290
Telefax: 03544 6364
E-Mail: info@guv-garrenchen.de
Internet: www.guv-garrenchen.de 

Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"

Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
Telefon: 035433 5926-0
Telefax: 035433 5926-27
E-Mail: info@wbvoc.de
Internet: www.wbvoc.de 

Hochwasserrisikogebiete

Hochwasserrisikogebiete

Hochwasserrisikogebiete im Landkreis Elbe-Elster

Hochwasserrisikogebiete im Landkreis Elbe-Elster

Neben den festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die bei einem statistisch 100 jährlichem Hochwasserereignis überschwemmte Gebiete darstellen, gibt es eine weitere Schutzkategorie für diejenigen Hochwasserereignisse, die als Extremhochwasser (HQ200 und seltener) bezeichnet werden. Für diese Hochwasserrisikogebiete außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Vermeidung erheblicher Sachschäden. Besonders bei der Planung von Baugebieten und Durchführung von Einzelbauvorhaben sind Maßnahmen vorzusehen, die dem jeweiligen Hochwasserrisiko gerecht werden.

Zu diesem Zweck sind in Bauanträgen oder Bauleitplanungen innerhalb von Hochwasserrisikogebieten die notwendigen Nachweise zu erbringen, dass den Schutzvorschriften des § 78b Wasserhaushaltsgesetz entsprochen wird.

Auch für Heizölanlagen innerhalb von Hochwasserrisikogebieten bestehen erhöhte Anforderungen.

Unter folgendem Link ist die Kartenanwendung des Landes Brandenburg zu den Hochwasserrisikogebieten erreichbar.

Ansprechpartner

Herr Norbert Lachmann

untere Wasserbehörde
SB Gewässerschutz/-entwicklung
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9327
E-Mail:  norbert.lachmann@lkee.de

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Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind Bereiche, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist.

festgesetzte Überschwemmungsgebiete

festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Diese Gebiete wurden durch das Land Brandenburg modelltechnisch ermittelt und in Überschwemmungsgebietskarten dargestellt. Damit gelten sie als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Dazu gehören auch die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern sowie die Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Hochwasserrückhaltung beansprucht werden.

Innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete gelten besondere Schutzvorschriften.

So sind gemäß §§ 78 und 78b Wasserhaushaltsgesetz z.B. folgende Handlungen untersagt

  • Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch ,
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Von diesen Verboten sind mit Genehmigung durch die untere Wasserbehörde in einem eng gesetzten Rahmen Ausnahmen möglich.

Kartendienst zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Land Brandenburg.

Ansprechpartner

Herr Norbert Lachmann

untere Wasserbehörde
SB Gewässerschutz/-entwicklung
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9327
E-Mail:  norbert.lachmann@lkee.de

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Nordpromenade 4a
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Telefon:  03535 46 9327
E-Mail:  norbert.lachmann@lkee.de

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