Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es für den Mieter einer Wohnung, für Heimbewohner oder für den Eigentümer eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung.
Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer andere Sozialleistungen empfängt, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Insbesondere Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und dem SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt).
Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen insbesondere:
- die antragstellende Person, deren Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder)
- Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- Personen, die mit dem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben
- Pflegekind, Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes
Haushaltsmitglieder werden nur berücksichtigt, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen.
Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushalts-mitgliedern dem Grunde nach
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
zu steht.
Anzurechnendes Gesamteinkommen
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Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge
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Art und Höhe aller Einkünfte sind nachzuweisen.
Was ist Miete oder Belastung?
Die zu berücksichtigende Miete ist
- das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum
- Kosten für Trink- und Schmutzwasser
- Kosten der Abfallbeseitigung
- Kosten der Treppenbeleuchtung
- Kosten der Straßen- und Gebäudereinigung
- Kosten für Schornsteinreinigung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Gebühren für Breitbandkabelanschluss
Die zu berücksichtigende Belastung ist
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Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, Nebenleistungen usw.) die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben.
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Instandhaltungs- und Betriebskosten pauschal in Höhe von 36 €/m² Wohnfläche im Jahr
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Grundsteuer
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zu entrichtende Verwaltungskosten
Nicht zur Miete oder Belastung gehören:
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Entgelt für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes für Kfz oder eines Carports
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die anteilige Miete bzw. die anteiligen Aufwendungen (bei Eigentum) für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
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die anteilige Miete bzw. die anteiligen Aufwendungen (bei Eigentum) für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen ent-geltlich zum Gebrauch überlassen wird (z.B. bei Unter-vermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass die Person kein Haushaltsmitglied ist.
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Kosten für Warmwasser und Heizung
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamt-einkommens und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung geben die Orientierung für die Höhe des Wohngeldes.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Im Landkreis Elbe-Elster nimmt die Stadt Finsterwalde für ihren Zuständigkeitsbereich die Wohngeldbearbeitung eigenverantwortlich wahr. Für alle übrigen Orte ist die Wohngeldbehörde des Landkreis Elbe-Elster, Sozialamt, Bürgerservice tätig.
Wohngeldanträge sind zu finden unter: https://mil.brandenburg.de/mil/de/themen/wohnen/wohn-und-mietrecht/wohngeld/