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27.02.2021

Friseure, Gärtnereien und Floristikgeschäfte: Öffnung am 1. März mit Auflagen

Landesregierung beschließt Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Wappen Brandenburg
Wappen Brandenburg
Ab 1. März 2021 können in Brandenburg Baumschulen, Gärtnereien und Floristikgeschäfte unter Auflagen wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen Gartenfachmärkte auch für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnen. Das hat die Landesregierung mit der Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die am 1. März in Kraft tritt. Friseurbetriebe können dann ebenfalls wieder öffnen. Das hatte die Landesregierung bereits vor zwei Wochen beschlossen.
Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte: Sie dürfen öffnen, sofern ihre Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt. Betreiberinnen und Betreiber müssen also gewährleisten, dass die Verkaufsflächen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, weniger als 50 Prozent der Gesamtverkaufsfläche betragen. Baufachmärkte bleiben für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen, dürfen aber gärtnerische Waren auch an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden verkaufen, sofern dafür der überwiegende Anteil der Verkaufsfläche im Freien liegt. Das bedeutet, dass zu Baufachmärkte gehörende Gartencenter im Freien vollständig öffnen dürfen; die Innenbereiche, in denen gärtnerische Waren angeboten werden, hingegen nur in begrenztem Umfang (der Anteil der Innenbereiche an der Gesamtverkaufsfläche muss weniger als 50 Prozent betragen). Blumenläden können regulär öffnen, sofern mehr als 50 Prozent ihrer Verkaufsflächen sich unter freiem Himmel befinden.
Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherzustellen. Alle Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, alle weiteren Personen (insbesondere das Personal) eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.
Friseurbetriebe: Sie müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, Friseurinnen und Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.
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