Hilfsnavigation

Fotocollage mit Karl V. an der Klosterprobstei im brennenden Mühlberg anno 1547

Volltextsuche

Sprache

27.11.2014

Landkreis beugt mit Tierseuchenallgemeinverfügung der Geflügelpest vor

Tierseuchenallgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza

Auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung ergeht hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung

Sämtliches in den

- Ortsteilen Bicking, Buckau, Friedersdorf, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf und Redlin der Stadt Herzberg

- des Ortsteiles Malitschkendorf der Gemeinde Kremitzaue

- des Ortsteiles Jagsal der Stadt Schlieben

gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

 

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

Begründung:

Die Aufstallung von gehaltenem Geflügel ist gemäß § 13 Abs.2 der Geflügelpestverordnung nach Durchführung einer Risikobewertung anzuordnen. In Tierhaltungen in mehreren Provinzen in den Niederlanden sowie in Tierhaltungen und bei Wildvögeln im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern wurde der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpestverordnung zugrunde gelegt, dass sich die oben genannten Ortsteile in einer geflügeldichten Region befinden. Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Elbe-Elster nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich. 

Aus diesem Grund war die Aufstallung des Geflügels anzuordnen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Hinweis:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.

Hinweis:

Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum (Landkreis Elbe-Elster) bzw. unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind.

Gesetzliche Grundlagen:

-          Gesetz zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.Mai 2013 (BGBl.I S.1324)
-          Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Neufassung vom 08.Mai 2013 (BGBl.I S.1245), zuletzt geändert am 17.Apr.2014 (BGBl.I S.388),
-          Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der geltenden Fassung 

Herzberg, den 27.11.2014

Ilona Schrumpf
Amtstierärztin

 

27.11.2014 

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
E-Mail: pressestelle@lkee.de oder Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
© 2024, Landkreis Elbe-Elster