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03.11.2021

Bekanntgabe nach §  23 Absätze 5 a und 6 der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV) (1)

(Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am 1.11.2021: 210,7, am 2.11.2021: 220,6 und am 3.11.2021: 291,8.

Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am 1.11.2021: 210,7, am 2.11.2021: 220,6 und am 3.11.2021: 291,8.

Da somit an mehr als drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überstiegen hat, gilt gem. § 23 Abs. 5a und 6 der 3. SARS-CoV-2-UmgV für
Beschäftigte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals folgendes:
Alle Beschäftigten haben sich an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vorzulegen.
Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Elbe-Elster an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreiten, was zur Folge hätte, dass die vorgenannte erhöhte Testpflicht wieder entfällt, wird der Landkreis dies bekanntgeben.
Die Geltung der nach der 3. SARS-CoV-2-UmgV vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Übrigen bleibt unberührt.

Herzberg (Elster), 3. November 2021


Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat

(1) Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 83]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 87]). Im Internet abrufbar: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/3__sars_cov_2_umgv#

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