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23.04.2021

Bekanntgabe gem. §§ 28 b Abs: 1 Satz 3 und 77 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 

(BGBl. I S. 802) sowie gem. § 5 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg 


(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 39])
Im Rahmen des am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wurden mit § 28 b IfSG bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen eingeführt, welche ab dem übernächsten Tag gelten, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreiten (§ 28 b Abs 1 S. 1 IfSG). Für diese Zählung sind gem. § 77 Abs. 6 S. 1 IfSG die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. Ist der Schwellenwert an diesen drei Tagen überschritten, gelten die Maßnahmen ab dem 24. April 2021 (§ 77 Abs. 6 S. 2 IfSG).

I.

Damit gelten gem. §§ 28 b Abs. 1 i. V. m. 77 Abs. 6 IfSG ab 24. April 2021 im Landkreis Elbe-Elster folgende Schutzmaßnahmen:


1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;


2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:


a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,


b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,


c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,


d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,


e) der Versorgung von Tieren,


f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder


g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;


3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;


4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass


a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,


b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und


c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;


abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die vorstehenden Maßgaben der Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;


5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;


6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn


a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,


b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und


c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;


für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;


7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:


a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,


b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,


c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,


d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,


e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;


8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist (Nachweis einer negativen Testung in einer Teststelle oder durch einen zugelassenen Selbsttest – von der Vorlage eines Testergebnisses ist befreit, wer eine für den vollständigen Impfschutz nötige Impfung vor mindestens 14 Tagen erhalten hat, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegt und keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweist - § 1 Abs. 5 EindV);


9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);


10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.


Diese Schutzmaßnahmen treten am übernächsten Tag außer Kraft, nachdem eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 im Landkreis Elbe-Elster an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Sonn- und Feiertage unterbrechen diese Zählung nicht.


Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 150, können die nach der vorgenannten Nr. 4 zu schließenden Ladegeschäfte unter weiteren Maßgaben für Kunden mit Terminbuchung geöffnet werden (§ 28 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG). Der Landkreis wird dies bekanntgeben, sobald diese Voraussetzungen vorliegen.

II.

Gem. §§ 28 b Abs. 3 S. 2 i. V. m. 77 Abs. 6 IfSG und § 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV findet der Unterricht an den Schulen im Distanzunterricht statt.


Für Schülerinnen und Schüler
1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe,
2. in den Abschlussklassen,
3. in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs,
4. ab dem 3. Mai 2021 in den weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, den Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges
findet der Unterricht im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht statt.


Für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ findet Präsenzunterricht statt, Die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren bleiben unberührt.

III.

Gem. § 5 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter den Voraussetzungen des zulässig. § 5 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV bleibt unberührt.

IV.

Die Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV in der jeweils geltenden Fassung bleiben, soweit nicht entsprechende Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes weitergehender sind, unberührt.

Herzberg (Elster), 23. April 2021


Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat

 


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