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23.04.2020

Betrieb von Kitas und Schulen im Landkreis weiter untersagt

Ausnahmen festgelegt/ Regelungen gelten vom 27. April bis 8. Mai/ Landkreis veröffentlichte Allgemeinverfügungen auf der Internetseite und im Amtsblatt

Der Landkreis Elbe-Elster hat zwei weitere Allgemeinverfügungen erlassen, die vom 27. April bis 8. Mai gelten. Sie setzen die zuvor im März erlassenen Allgemeinverfügungen außer Kraft. In den neuen amtlichen Bekanntmachungen werden einerseits der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie andererseits die Unterrichtserteilung von Schulen grundsätzlich weiter untersagt. Gleichzeitig werden dort Ausnahmen zugelassen. Beide Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 10 vom 24. April 2020 veröffentlicht (Kitas ab Seite 2, Schulen ab Seite 9) worden.

Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG). Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe bzw. Grundschule) auch alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote wie zum Beispiel Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Hierunter fallen auch die im Landkreis angebotenen Eltern-Kind-Gruppen.

Der Betrieb von Kindertagespflegestellen ist ebenfalls bis zum 8. Mai 2020 untersagt.

Darüber hinaus hat der Landrat mit den Bürgermeistern und Amtsdirektoren der kreisangehörigen Ämter, Städte und Gemeinden folgende Ausnahmen abgestimmt:

a. Gruppen in Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) und für Kindertagespflegestellen, in denen Kinder von Sorgeberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen zu betreuen sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann,

b. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,

c. Kinder von Alleinerziehenden, die nicht in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind, soweit

eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Ebenfalls wurde sich mit den Hauptverwaltungsbeamten verständigt, dass die Notfallbetreuung grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertagesstätten erfolgt. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Betreuung der Kinder von anspruchsberechtigten Personen gewährleistet ist.

Vor dem 27. April 2020 erteilte Ausnahmen gelten fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung der Sorgeberechtigten bedarf.

Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung ist, dass eine sorgeberechtigte Person in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig ist und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann (Ein-Elternteil-Regelung).

Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.


Mit Wirkung vom 27. April 2020 wird weiterhin bis zum 8. Mai 2020 an allen Schulen im Landkreis Elbe-Elster, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft, die Erteilung von Unterricht und eine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote, die eine pysische Präsenzpflicht im Gebäude der Schule oder an anderen Lernorten erfordern, untersagt.

In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.

Als Ausnahmen werden ab dem 27. April für Schülerinnen und Schüler

a) der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen und

b) der Unterricht in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur Vorbereitung auf Prüfungen

zugelassen. Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote. Auch sonstige Prüfungen, Testverfahren, Beratungen und Gespräche werden zugelassen, wenn diese nicht durch das für Schule zuständige Ministerium aus schulfachlichen Gründen untersagt werden.
Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.
Das Internat (OSZ) nimmt seinen Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf. Eine Hortbetreuung, die bisher in den Schulen regelmäßig angeboten wurde, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung fortgeführt werden.
Ziel der Allgemeinverfügungen ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen sowie die Funktionsfähigkeit der zur Gesunderhaltung sowie zum Schutz der Bevölkerung dringend erforderliche Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Um dies sicherzustellen, sind die verfügten Untersagungen erforderlich und geboten.

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

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