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17.12.2020

Ohne ärztliches Attest keine Befreiung von der Maskenpflicht

Ordnungsamt stellt immer wieder Verstöße gegen die Maskenpflicht fest/ Maskenverweigerern drohen Bußgelder bis zu 250 Euro/ 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner aktuell bei 524,4
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Die Zahl der Corona-Infektionen im Landkreis Elbe-Elster zeigt keinen positiven Trend an. Die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) steht aktuell bei 524,4. Der Wert liegt damit deutlich über der roten Warnschwelle von 50. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Elbe-Elster meldet am 17. Dezember 2020 nachfolgende statistische Angaben zu den Corona-Infektionen im Landkreis:

positiv Getestete: 1.874 (+ 92 zum Vortag)
davon aktive Fälle: 809 (+ 30 zum Vortag)
genesene Personen: 1040 (+ 58 zum Vortag)
bestätigte 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner: 524,4
stationär behandelte Personen: 53 (Stand 17.12.20)
davon intensivmedizinisch: 5 (Stand 17.12.20)
Personen in Isolation bzw. häusliche Quarantäne: 2790 (+ 1090 zur Vorwoche/Stand 11.12.20)
verstorben: 25 Personen (+ 4 zum Vortag)

Die Angaben entsprechen, wenn nicht anders angegeben, dem aktuellen Stand am 17. Dezember, 8.30 Uhr.
Aktuelle Daten und weitere Informationen mit weiterführenden Links rund ums neuartige Coronavirus im Landkreis Elbe-Elster sind hier und an dieser Stelle jederzeit abrufbar.

Aus der Erfahrung zahlreicher Kontrollen in Gemeinden, Städten und Ämtern zwischen Elbe und Elster weist das Ordnungsamt des Landkreises noch einmal auf die strikte und korrekt angewendete Maskenpflicht hin. „Im Land Brandenburg müssen Personen, die vorsätzlich dagegen verstoßen, mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro rechnen“, sagt Ordnungsamtsleiter Reiner Sehring. Wiederholungstätern und notorischen Maskenverweigerern drohen Bußgelder bis zu 250 Euro. „Wichtig ist: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss immer richtig getragen werden! Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Viele tragen ihren Mund-Nasen-Schutz leider falsch – nämlich unter der Nase“, sagt Reiner Sehring. Das ist die Erfahrung, die seine Kontrolleure täglich machen. Diese Praxis biete keinen Schutz! „Denn Viren werden auch durch die Nase ausgeschieden, und zwar schon beim normalen Ausatmen“, so der Ordnungsamtsleiter.
Wer aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist, der muss dies durch ein ordnungsgemäßes Attest hinreichend glaubhaft machen. Zum Beispiel sind Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, im Land Brandenburg von der Maskenpflicht befreit. Dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Dazu wird in der neuen Eindämmungsverordnung des Landes klargestellt: Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angabe beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das Vorlegen einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses reicht nicht aus.

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Herr Torsten Hoffgaard

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