Hilfsnavigation

Volltextsuche

Sprache

23.04.2021

Bundes-Notbremse: Landesregierung passt SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an

Schärfere Regelungen bei Versammlungen und Sport
Wappen Brandenburg
Wappen Brandenburg
(Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg) Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert hat und die Bundes-Notbremse ab 24. April greift, hat das Brandenburger Kabinett die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. So wurden in der Verordnung im Paragraph 26 alle Absätze zur Notbremse aufgehoben, da nun das Infektionsschutzgesetz die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelt. Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse – wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person – gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. Die geänderte Verordnung soll noch heute verkündet und bereits morgen (24. April 2021) in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 16. Mai 2021.

Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger sind:
  • Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100: Lockerung bei der von 22.00 und 05.00 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.
  • Über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
  • Über 100: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
  • Zwischen 100 und 150: Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
  • Bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren. Neu: Ab dem 3. Mai 2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 3. Mai werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
  • Über 165: alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Notbetreuung.
  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.
  • Versammlungen (Demonstrationen): Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte: Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).

Bundes- und Landesrecht

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April befasste sich der Bundesrat damit. Am 23. April trat das Gesetz in Kraft.
Mit dem neuen Paragraphen 28b IfSG wurde eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse eingeführt: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen.
Wichtig: Das erste Mal greifen die Maßnahmen der Bundes-Notbremse am 24. April 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz vom 20. bis zum 22. April 2021 den jeweils maßgeblichen Schwellenwert (100, 150 bzw. 165) an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten hat. Das betrifft im Land Brandenburg mit  Stand 23. April folgende Landkreise und kreisfreie Städte:

Schwellenwert 100: Brandenburg an der Havel, Dahme-Spreewald, Frankfurt (Oder), Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Potsdam, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming, Uckermark

Schwellenwert 150: Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz

Schwellenwert 165: Cottbus, Oder-Spree, Spree-Neiße

Die Bundes-Notbremse greift also erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Wichtig: Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.
Nach der Eindämmungsverordnung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte schärfere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist; dies gilt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten.

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
E-Mail: pressestelle@lkee.de oder Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
© 2024, Landkreis Elbe-Elster