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Düngeverordnung

Was ist die Düngeverordnung?

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20 am 30.04.2020

Geltungsbereich:

Die Verordnung regelt:

  1. Die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
  2. Das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.

Was fordert die Düngeverordnung vom Landwirt?

Er muss den Düngebedarf der Kulturen an Stickstoff und Phosphat vor der Aufbringung für jeden Schlag bzw. für vergleichbare Bewirtschaftungseinheiten ermitteln.

Aufzeichnungspflichten:

Bis zum 31.03. des folgenden Düngejahres sind nachstehende Daten zu dokumentieren:

  • für Stickstoff die ermittelten verfügbaren Bodennährstoffmengen
  • für Phosphor die Untersuchungsergebnisse der Bodenproben
  • die Stickstoff- und Phospatgehalte von Wirtschaftsdüngern, organischen und organischmineralischen Düngemitteln sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit überwiegend organischen Bestandteilen (in flüssiger Form zusätzlich der Ammoniumgehalt)
  • die Nährstoffvergleiche

Beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden sind innerhalb von 4 Wochen folgende Aufzeichnungen notwendig:

  • die Schlagkennung, die angebaute Kultur
  • die Art und Menge sowie das Datum der Aufbringung
  • das abgebende Unternehmen gemäß Kennzeichnung
  • stoffliche Zusammensetzung nach Düngemittelverordnung
  • Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung

Aufbewahrungsfristen:

Alle geforderten Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

Anwendungsbeschränkungen:

In der Düngeverordnung wurden erstmals Anwendungsbeschränkungen und Verbote für das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln und sonstigen organischen Stoffen (Klärschlämme, Komposte u.a.) auf landwirtschaftliche Flächen erlassen und damit in den Verantwortungsbereich des Landwirtes gelegt.

Weitere Informationen:

Das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) hat auf seiner Internetseite alles wissenswerte zum Thema Bodenschutz und Düngung zuammengefasst. Es finden sich die Düngebedarfsermittlungen, Mitteilungen zu den Empfehlungen des Nmin-Gehaltes sowie unterstützende Computerprogramme.

Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

Wichtige Anlagen:

Düngeverordnung vom 26.05.2017 Stand 28.04.2020

Sachgerechte Anwendung organischer Düngemittel im Herbst [PDF-Dokument: 67 kB]

Merkblatt zur Wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten

Meldeprogramm Wirtschaftsdünger

Kontakt


Frau Elke Höhne

Landwirtschaft
Sachgebietsleiterin
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2518
Fax: 03535 46-2604
E-Mail: Landwirtschaftsamt@lkee.de oder Kontaktformular
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