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14.03.2021

Tierseuchenallgemeinverfügung

Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BVD- Virus/ Anordnung eines Impfverbotes gegen das Bovine Diarrhoe/Mucosal Disase Virus
Rinderhaltung in Elbe-Elster

Rinderhaltung in Elbe-Elster
© Pressestelle LKEE Torsten Hoffgaard
Auf Grundlage von § 24 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) und des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 26.02.2021 zur Durchführung der BVDV- Verordnung (Az: MDJ-V32-0430/72+100#441/2021), insbesondere § 2 Absatz 1 Nummer 2 BVDV-Verordnung ergeht hiermit folgende Tierseuchenallgemeinverfügung.
1. Die Impfung von Rindern gegen eine BVDV- Infektion ist ab dem 01. April 2021 verboten.
Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) kann befristet Ausnahmen vom Impfverbot für Rinderhaltungen erlauben.
Ausnahmen können genehmigt werden, für:
a) Tiere die für den Export bestimmt sind und die Tiergesundheitsanforderungen des Bestimmungslandes eine Impfung gegen BVDV beinhalten,
b) den Fall, dass ein Ausbruch der BVDV- Infektion vorliegt und die Impfung den Schutz des Fötus vor der BVDV-Infektion gewährleistet, weiterhin müssen die Anforderungen nach Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der VO (EU) 2020/689 eingehalten werden,
c) Rinderhaltungen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung gegen das BVD-Virus notwendig ist.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet. Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehung aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
3. Bekanntmachung
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung gilt an dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:

Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist der Landkreis Elbe-Elster die für die Durchführung des TierGesG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Behörde.
Das brandenburgische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat mit dem Erlass vom 26. Februar 2021 die Landkreise und Städte landesweit angewiesen, die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ab dem 01.04.2021 zu verbieten.
Die Infektion mit dem BVD-Virus ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Die Übertragung kann von Tier zu Tier bzw. auf den Fötus im Mutterleib geschehen. In Abhängigkeit von der Virulenz des Virusstammes können die Infektionen symptomlos (subklinische Infektionen) als auch mit Durchfällen, Atemwegserkrankungen und Leistungsabfall einhergehen. Werden trächtige Rinder infiziert, kann es je nach Infektionszeitpunkt zu Aborten, Totgeburten, Missbildungen und zu der Geburt von lebensschwachen Kälbern führen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist Entstehung von persistent, d.h. andauernd, infizierten Tieren (PI- Tiere). Sie scheiden, bei klinischer Unauffälligkeit, dauerhaft Virus aus und halten das Infektionsgeschehen in Beständen oder Regionen am Laufen. Aufgrund der Haltung, des Transportes usw. ist es sehr leicht möglich, durch die sogenannten PI-Tiere Neuinfektionen zu induzieren. Wird ein PI-Tier trächtig, ist das Neugeborene ebenfalls persistent infiziert und entwickelt im Laufe seines Lebens die tödlich verlaufende Form der Mucosal Disase (MD).
Seit dem 01.01.2011 wird die BVDV- Infektion in Deutschland staatlich bekämpft, womit ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl infizierter Bestände zu verzeichnen ist. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der Identifizierung von PI-Tieren und in der Verhinderung des Viehverkehrs mit solchen Tieren. In Brandenburg wurde das letzte persistent infizierte Tier im September 2019 aus einem betroffenen Bestand entfernt.
Aufgrund der erfolgreichen Tilgung, strebt das Land Brandenburg die Anerkennung als „BVDV- seuchenfreie Region“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. März 2016 an. Der Status „Frei von Boviner Virusdiarrhoe“ erlaubt verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, zum Schutz der Bestände vor Neuinfektionen im Land Brandenburg. Die zu erfüllende Voraussetzung für diesen Status ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nur 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019, ein Verbot der Impfung von Rindern gegen eine BVD-Virus Infektion. Weiterhin ist es rinderhaltenden Betrieben nur möglich den Status „Frei von BVD“ gemäß Art. 18 Absatz 1. i.V.m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 aufrechtzuerhalten, wenn im Bestand nicht geimpft wird.
Unter der Berücksichtigung der Belange der Tierseuchenbekämpfung, stehen dem Impfverbot keine Gründe entgegen. Bei dem Stand des Sanierungsfortschrittes und der zuletzt epidemiologisch erfassten Situation in Brandenburg ist eine Fortführung der Impfung nicht mehr gerechtfertigt. Zudem stellt die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Virusfreiheit bei der Vielzahl der Kontaktmöglichkeiten im Viehverkehr ein nicht vertretbares Risiko für die BVDV-freie Rinderpopulation dar.
Die in Nr. 1 des Tenors der Tierseuchenallgemeinverfügung getroffene Maßnahme ist eine unerlässliche Komponente bei der Bekämpfung der BVDV-Infektion. Da bereits eine große Zahl an BVDV- unverdächtigen Betrieben vorhanden ist, liegt das Interesse vor allem in weiterführenden Schutzmaßnahmen, auf Grundlage der angestrebten Erklärung „Frei von Boviner Virusdiarrhoe“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des §80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die oben angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können, um den in Brandenburg erreichten Tilgungsstand der BVDV-Infektion zu sichern und den angestrebten Status „Frei von Boviner Virusdiarrhoe“ als Region schnellst möglichst zu erreichen. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des einzelnen Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Aufgrund des in Brandenburg erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen.
Das Impfverbot stellt eine geeignete Maßnahme dar, um den Anteil der nicht geimpften BVDV-freien Tiere innerhalb der Rinderpopulation in Brandenburg kontinuierlich zu erhöhen.
Eine Anerkennung als BVDV-freie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016, ist nur durch ein Impfverbot erreichbar. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, um die angestrebten Ziele gleichgut zu erreichen und die gleichzeitig weniger einschneidend sind.
Ferner ist das Impfverbot angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der BVD-Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung stellt eine Nutzungseinschränkung und keine Eigentumsentziehung dar.
Die Bekämpfung von Tierseuchen dient neben der Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe und dem Verbraucherschutz. Die Umsetzung der Maßnahmen dient allen Rinderhaltern, da sich durch die Anerkennung Brandenburgs als BVDV-freie Region der Tiergesundheitsstandard und die damit verbundenen Handelsmöglichkeiten verbessern.
Zur Vermeidung unbilliger Härte, wird darauf hingewiesen, dass Ausnahmemöglichkeiten in der Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen sind. Diese Möglichkeiten sind in Nummer 1 Buchstabe a-c des Tenors der Tierseuchenallgemeinverfügung erläutert und im Einzelfall durch das AVLL zu genehmigen.
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938), zuletzt geändert durch - Gesetz vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626)
- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBI. I/02 Nr. 2 S.14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I/16 Nr. 5)
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass des MSGIV zur Durchführung der BDDV-Verordnung vom 26.02.2021
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I.S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der o.g. Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum („Elektronischer Verwaltungszugang“) aufgeführt sind.
Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum („Elektronischer Verwaltungszugang“) (Behörde) bzw. unter http://www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht) aufgeführt sind.
Herzberg, den 11.03.2021
Im Auftrag
DVM Ilona Schrumpf
Amtstierärztin
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