Hygieneüberwachung
Das Gesundheitsamt überwacht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene in vielen Bereichen:
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Medizinische Einrichtungen wie: Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerpraxen (§ 23 IfSG).
Fachliche Grundlage der Überwachungstätigkeit sind die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention KRINKO -
Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenpflegeheime und sonstige Heime und Betreuungseinrichtungen (§§ 33, 36 IfSG)
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Tattoo- und Piercingstudios, Hygiene bei Fußpflegern sowie in Kosmetikbetrieben (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz)
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Schwimm- und Badebeckenwasser (§ 37 IfSG)
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Badegewässer (Brandenburgische Badegewässerverordnung)
Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst u. a. Beratung der Einrichtungen, regelmäßige Routineüberwachung, Begehungen aufgrund von Beschwerden oder besonderen Fragestellungen, Begutachtung von Bauplänen.
Anzeigeformular überwachungspflichtige Einrichtungen
Ergänzung zum Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen vom 10.06.2020
Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen
Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden