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Informationen zum Masernschutzgesetz

Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit schweren Komplikationen wie Lungenentzündung und Hirnentzündung einhergehen kann. Es ist möglich, dass auch einige Jahre nach einer durchgemachten Maserninfektion eine nicht heilbare Hirnerkrankung (Subakute Sklerosierende Pan-Enzephalitis) ausbricht. Sie kann unter Umständen zur Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und damit zu dessen Tod führen. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf, da die Durchimpfungsrate der Bevölkerung nicht die benötigten 95 Prozent beträgt.

Am 14. November 2019 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz), welches seit dem 1. März 2020 gilt. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Folgende Personen und Einrichtungen werden von dem Gesetz erfasst:

  • Betreute und Tätige in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dazu zählen unter anderem Kindertageseinrichtungen, Schulen und Horte 
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG,
    wie Krankenhäuser und Arztpraxen
  • Untergebrachte und Tätige in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG,
    wie Unterkünfte von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Betreute in Kinderheimen gemäß § 33 Nummer 4 IfSG


Die Nachweispflicht gilt seit dem 01.03.2020 für alle Neuaufnahmen bzw. Neutätige in den genannten Einrichtungen, sofern sie nach 1970 geboren wurden. Für alle, die zu diesem Zeitpunkt bereits betreut wurden oder tätig waren, galt für die Vorlage des Nachweises eine neue verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.7.2022 (s. Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021).

Die Verantwortung für die Kontrolle des Nachweises liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung. Weiterhin haben die Leitungen der Einrichtungen sicherzustellen, dass diese neuen Regelungen beachtet werden.

Folgende vereinfachte Übersichten zeigen erforderliche Nachweise sowie gesetzlich festgelegte Konsequenzen bei Nichtvorlage auf.


© www.nali-impfen.de

© www.nali-impfen.de

Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können zunächst ohne Nachweis aufgenommen werden. 

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind ausgenommen.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden! Ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot gilt hier kraft Gesetz. Ausgenommen hiervon sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Diese müssen dennoch dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Formulare:

Formular über das Nichtvorliegen eines Masernschutzes
Formular Nachweis über das Vorliegen eines Masernschutzes
 
 

Formular über das Nichtvorliegen eines Masernschutzes

Formular Nachweis über das Vorliegen eines Masernschutzes

Weitere Informationen:

Informationen zur Masernimpfung:
https://www.masernschutz.de/themen/masern-impfung/  
https://www.impfen-info.de/


Informationen zum neuen Masernschutzgesetz der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.masernschutz.de/


Masernschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/


Paul-Ehrlich-Institut - Informationen zur Masern-Impfung:
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/masern/masern-node.html?cms_tabcounter=0


Bildungsministerium Land Brandenburg: Änderung des Kita-Gesetzes zum 1. August 2020
https://mbjs.brandenburg.de/aktuelles/pressemitteilungen.html?news=bb1.c.657222.de

Ansprechpartnerin:

Gesundheitsamt
Masernschutzbeauftragte
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg

Telefon:  03535 46-3200
Fax:  03535 46-3122
E-Mail:  Gesundheitsamt@lkee.de

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Kontakt


Frau Constanze Wienick

Gesundheitsamt
Masernschutzbeauftragte
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg
Telefon: 03535 46-3200
Fax: 03535 46-3122
E-Mail: Gesundheitsamt@lkee.de oder Kontaktformular
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