Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten
Besonderheiten von festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkten (Marktprivilegien)
Voraussetzungen für eine Festsetzung
Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer). Der AntragsteIler hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
- Angaben über die zugelassenen Waren.
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern.
- Teilnahmebestimmungen / Marktordnung
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter Und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
- soweit erforderlich: Lagepläne; Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben.
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde. Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Festsetzung von Ausstellungen (gem. § 65 GewO) und Großmärkten (gem. § 66 GewO). Für Volksfeste (gem. § 60b GewO), Wochenmärkte (gem. § 67 GewO), Spezialmärkte (gem. § 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkte (gem. § 68 Abs. 2 GewO) hingegen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Messen (gem. § 64 GewO) werden wiederum vom Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten festgesetzt. Die jeweiligen Anträge für diese Veranstaltungen liegen bei den örtlichen Ordnungsbehörden aus.
Festsetzungsanträge muss die Behörde in folgenden Fällen ablehnen:
- Die Veranstaltung entspricht nicht den jeweiligen Bedingungen
- Antragsteller oder beauftragte Person besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit Die Durchführung der Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist nicht gewahrt
- Spezialmarkt oder Jahrmarkt werden ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten
Welche inhaltlichen Voraussetzungen setzt die Gewerbeordnung voraus?
Messe - § 64 GewO
(Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- Ausgestellte Waren werden "überwiegend nach Muster" vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten)
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten.
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.
Ausstellung - § 65 GewO
(Kreisordnungsbehörde)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
- Geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das "wesentliche Angebot" vertreten sein muss
- Wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
- Dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung
Großmarkt - § 66 GewO
(Kreisordnungsbehörde)
- Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Volksfest - § 60b GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)
- Im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende,
- zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- „Vielzahl“ von Anbietern von unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO und Waren, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Wochenmarkt - § 67 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet
- "Vielzahl" von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein)
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt)
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden
Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 6-8 gewerbliche Anbieter)
- Feilbieten mit bestimmten Waren (z.B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt)
- Zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes
Jahrmarkt - § 68 Absatz 2 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Anbieten von Waren aller Art
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
- Zeitliche Mindestabstände 1 Monat
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
Weitergehende Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer Rechtsnormen sind je nach Einzelfall zu beachten. Bei der o. g. Auflistung handelt es sich um einen Auszug aus der GewO. Individuelle Fragen können in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.