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Arbeitsgelegenheiten

Asylbewerber sollen für die Zeit ihres vorübergehenden Aufenthalts innerhalb und außerhalb ihrer Unterkünfte Gelegen-heiten zum Arbeiten gegeben werden. Rechtsgrundlage bildet § 5 Absatz 1 AsylbLG.

Der betreffende Personenkreis umfasst die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Insbesondere sind dies Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie auch Folgeantragsteller.

Diese Arbeitsgelegenheiten sollen zum einen innerhalb der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (interne AGH). Soweit wie möglich sollen zum anderen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden (externe AGH).

Interessierten Trägern stehen wir gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Antragstellung sowie bei der Durchführung der Maßnahme.

Herr Magister

Region Elbe-Elsteraue &
Sängerstadtregion

Tel.: 03535/ 46–3504
Herr Skel
Kurstadtregion &
Region Schradenland
Tel.: 03535/ 46–3141


Folgende Unterlagen werden für einen Antrag beim Landkreis Elbe-Elster benötigt:


Ergänzende Informationen stehen Ihnen im Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zur Verfügung.

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