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sonstige Maßnahmen zur Integration (Integrationskurs)

Der Landkreis Elbe-Elster ist im Rahmen des § 5b Asylbewerber-leistungsgesetzes (AsylbLG) ermächtigt, arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, zu einem Integrationskurs/ Sprachkurs zu verpflichten.

Zusätzlich bieten die Sprachkursträger für Neuzugewanderte Alphabetisierungskurse und Zweitschriftlernerkurse an.

Als weitere Möglichkeit zum Spracherwerb könnte eine Förderung über das Projekt „Deutsch für Flüchtlinge“ von der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds in Frage kommen.

Im Anschluss an einen Integrationskurs können Sie ggfs. an einem Berufssprachkurs teilnehmen, in dem Sie kontinuierlich auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Wer an den Berufssprachkursen teilnimmt, entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter.

Gern beraten wir Sie über ihre individuellen Möglichkeiten zum Spracherwerb.

Herr Magister
Tel.: 03535/46–3504
Herr Skel
Tel.: 03535/46–3141


Ergänzende Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/AsylbewerberGeduldete/asylbewerbergeduldete.html

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/gesellschaft-integration/integration/integrationskurs-faq-liste.html

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