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Ausgleichszulage für benachteiligtes Gebiet

Zuständige Behörde:

Förderung einer Ausgleichszulage für landwirtschafliche Unternehmen in benachteiligten Gebieten

Bei benachteiligten Gebieten handelt es sich insbesondere um Flächen, deren Ertragsfähigkeit natürlich stark begrenzt sind, wie das beispielsweise bei Sandböden der Fall sein kann. Die benachteiligten Gebiete wurden nach Vorgaben der Europäischen Union abgegrenzt. Damit derart problematische Landwirtschaftsflächen nicht brach fallen und weiter bewirtschaftet werden, gewährt das Land Brandenburg eine Beihilfe, die sogenannte Ausgleichszulage.

Mit der Zuwendung soll insbesondere ein Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen geleistet werden.

Bemessungsgrundlage für die Gewährung einer Ausgleichszulage ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche, einschließlich der förderfähigen Landschaftselemente, in den benachteiligten Gebieten Brandenburgs beziehungsweise Berlins.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Mindestens zehn Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche  müssen im benachteiligten Gebiet liegen.
  • Die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne ist einzuhalten.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

Was ist die Grundlage für eine Auszahlung?

Die Gewährung der Ausgleichszulage erfolgt auf Grundlage der Gebietskulisse für das benachteiligte Gebiet und der darinliegenden Flächen des antragstellenden Unternehmens.

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

Der Antrag auf Ausgleichszulage ist im Rahmen des Antrages auf Agrarförderung bis zum 15.05. des Antragsjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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