Allgemeines Recht
Vertreterbestellung nach Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
Der Landkreis ist nach den Vorschriften des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ermächtigt, für den Eigentümer eines Grundstücks, dessen Aufenthalt unbekannt ist, auf Antrag einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Dabei muss es sich um ein Grundstück handeln, welches im Landkreis Elbe-Elster liegt. Der Vertreter wird grundsätzlich auf Antrag bestellt. Neben juristischen Personen sind auch Privatpersonen antragsberechtigt, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Vertretung des Eigentümers haben und ein Bedürfnis an der Sicherstellung der Vertretung des Eigentümers besteht. Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der Bestellungsbehörde, dem Landkreis Elbe-Elster. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Bearbeitung ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller grundsätzlich für die Vergütung des einzusetzenden Vertreters aufzukommen ist.