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Klärschlammverordnung

Mit der Klärschlammverordnung vom 15.04.1992 wird die Aufgabe verfolgt, die Nährstofffrachten aus Klärschlamm im Sinne guter fachlicher Praxis zu kontrollieren und den Eintrag von anorganischen und organischen Schadstoffen auf ein pflanzenbaulich und umwelttoxikologisch unbedenkliches Maß zu beschränken.

Anwendungsbereich

Es werden die Voraussetzungen für das Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, die Aufbringungsverbote und Beschränkungen, die Aufbringmenge und die Nachweispflichten geregelt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Wer Klärschlamm oder Klärschlammgemische auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausbringen möchte, hat mindestens 14 Tage vor der Ausbringung je einen Lieferschein beim Landwirtschaftsamt und beim Umweltamt einzureichen.

Welche Unterlagen sind beizufügen?

  • Bodenuntersuchung für die auszubringende Fläche von einem amtlich anerkannten Labor
  • Klärschlammanalyse
  • eine topographische Karte und eine Flurkarte, in der die Ausbringungsflächen für Klärschlamm eingezeichnet sind
  • Düngeempfehlung

Weitere Informationen

Erhält der Antragsteller nach 14 Tagen keine Untersagung bzw. andere Forderungen vom Amt, kann der Klärschlamm bzw. das Klärschlammgemisch ausgebracht werden.

Nach Ausbringung ist dem Amt eine Abgabebestätigung vorzulegen.

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