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25.03.2022

Umsetzung der Impfpflicht für Beschäftigte

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung/ Meldungen ans Gesundheitsamt ausschließlich über elektronisches Portal/ Zugang über Landkreishomepage


Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen müssen ihrem Arbeitgeber ab sofort einen Corona-Impf- bzw. -Genesenennachweis vorlegen. Alternativ ist ein ärztliches Attest vorzuzeigen, wenn man nicht geimpft werden kann. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Wenn der Nachweis über die Impfung, Genesung oder das ärztliche Attest nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Meldung ist elektronisch über das unter https://ee-immu.gesundheitsamt-service.de eingerichtete Portal einzureichen. Die Verpflichtung zur Nutzung dieses Meldeweges ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster zur Umsetzung des § 20a des Infektionsschutzgesetz (IfSG) - (Einrichtungsbezogene Impfpflicht) vom 24. März 2022, (https://www.lkee.de/Service-Verwaltung/Kreisverwaltung/Gesundheitsamt/Coronavirus/index.php?La=1&object=tx,2112.3692.1&kat=&kuo=2&sub=0) welche am 25. März im Amtsblatt des Landkreises bekannt geben wurde und damit ab dem Folgetag (26. März 2022) in Kraft ist.

Die jeweiligen Leitungen der betreffenden Einrichtungen und Unternehmen haben nun die Beschäftigten, die ihnen den gesetzlich geforderten Nachweis nicht vorgelegt haben, innerhalb von 14 Tagen über das Portal dem Gesundheitsamt zu melden.

Mit der Meldung ist eine erste Einschätzung abzugeben, ob und inwieweit ein Beschäftigungsverbot der betreffenden Person Auswirkungen auf die Versorgung, z. B. in Form einer sich notwendiger Weise ergebenden Einschränkung von medizinischen oder pflegerischen Angeboten, haben könnte.

Das Gesundheitsamt hat dann die Beschäftigten mit Fristsetzung aufzufordern, den entsprechenden Nachweis dem Gesundheitsamt vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Bei der vom Gesundheitsamt gem. § 20 a Abs. 5 IfSG zu treffenden Entscheidung, ob einem oder einer Beschäftigten, die keinen geforderten Nachweis vorlegt, die Beschäftigung untersagt wird, handelt es sich ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“, also eine Ermessensentscheidung. Weiterhin sind alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, wie z. B. begonnene Impfungen, zu berücksichtigen.

Bis zu einer etwaigen Entscheidung des Gesundheitsamtes ergeben sich keine Auswirkungen auf die konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit der betreffenden Personen, d. h. diese können ihre bisherige Tätigkeit uneingeschränkt, natürlich unter Beachtung aller ohnehin notwendigen Hygienemaßgaben, weiter ausüben.

Wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot anordnet, würde dies nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich, z. B. in Form einer Kündigung, führen. Laut Gesetzesbegründung ergibt sich nur die Konsequenz, dass im Gegenzug dafür, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, „für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers“ entfällt.

Wenn ein Nachweis (z. B. Genesenennachweis) nach dem 15. März 2022 durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert und die oder der Beschäftigte innerhalb eines Monats keinen neuen Nachweis erbringt, gelten die gleichen Rechtsfolgen.

Weitere Informationen:

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Herr Torsten Hoffgaard

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